Statuten

Erstellt:1983
Rev. 11995
Rev. 21996
Rev. 32016
Artikel 1Zweck
Der Dorfverein Gutenswil bezweckt die Wahrung der Interessen des Dorfes, er fördert das Zusammengehörigkeitsgefühl durch gemeinsame Unternehmungen und kulturelle Veranstaltungen.
Artikel 2Unabhängigkeit
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Artikel 3Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann von Einwohnern von Gutenswil erworben werden. Das Mindestalter beträgt 16 Jahre. Jedes Mitglied ist Stimmberechtigt.
Artikel 4Aufnahme
Ueber die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.
Artikel 5Austritte
Austritte sind dem Vorstand schriftlich einzureichen. Mitglieder, die den Jahresbeitrag nach wiederholter Mahnung nicht bezahlen, werden von der Mitgliederliste gestrichen.
Artikel 6Ausschluss
Mitglieder welche dem Ansehen oder den Interessen des Vereins störend entgegentreten, können durch die Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Artikel 7Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt und endet mit dem Kalenderjahr.
Artikel 8Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 und maximal 7 Mitgliedern. Der Vorstand ist befugt, für spezielle Geschäfte Kommissionen zu bilden, wobei ein Mitglied des Vorstandes diese Kommission präsidiert.
Artikel 9Wahl des Vorstandes
Die Generalversammlung wählt den Präsidenten und die weiteren Vorstandsmitglieder für eine Amtsdauer von zwei Jahren.
Artikel 10Vorstand
Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Artikel 11Revisoren
Für die Prüfung der Rechnung werden zwei Revisoren für vier Jahre gewählt, wobei alle zwei Jahre ein Revisor zu ersetzen ist.
Artikel 12Generalversammlung
Die Generalversammlung findet ordentlicherweise im ersten Vierteljahr statt und hat folgende Geschäfte zu erledigen:
  • Erstellen der Präsenzliste
  • Wahl des Stimmenzählers
  • Protokollabnahme
  • Jahresbericht
  • Abnahme der Rechnung und festsetzten der Beiträge
  • Mitglieder
  • Allfällige Wahlen
  • Jahresprogramm
  • Verschiedenes
Artikel 13Anträge
Anträge zur Statutenänderung sind mindestens zwei Wochen vor der GV schriftlich an den Vorstand zu richten. Statutenänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der Anwesenden.
Artikel 14Abstimmungen
Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr. Der Präsident hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. In allen anderen Fällen stimmt er nicht mit. Bei Wahlen kann die geheime Abstimmung verlangt werden.
Artikel 15Finanzen
Der Vorstand verfügt über einen freien Kredit von jährlich Fr. 500.- pro einmalige Ausgabe, für alljährlich wiederkehrende Ausgaben Fr. 50.- pro Geschäft.
Artikel 16Versammlungen
Versammlungen werden je nach Bedürfnis und Gutbefinden des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Dorfvereins einberufen.
Artikel 17Auflösung
Für eine allfällige Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von 2/3 der Anwesenden Mitglieder erforderlich. Ein allfälliges Vereinsvermögen soll bei der Auflösung der Gemeindeverwaltung Volketswil übergeben und von dieser mündelsicher und zinstragend, bis zu einer Neugründung eines Gutenswiler Vereins mit ähnlicher Zielsetzung verwaltet werden.
Inkraftsetzung
Vorliegende Statuten sind von der ordentlichen Generalversammlung vom 16. März 1996 genehmigt worden und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 5. Juli 1983, sowie die damit in Widerspruch stehenden Beschlüsse.
Gutenswil, den 16. März 1996
Der PräsidentDer Aktuar
Walter EhrbarErnst Dietrich